Allgemeine Geschäftsbedingungen Mietvertrag

Stand: 24.02.2016

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil für alle Mietverträge von BUNKERBOX selfstorage.

  1. Anwendungsbereich
    Der Mieter hat bis zur Beendigung des Mietvertrages das Recht, den angemieteten Lagerraum ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des Vermieters zu nutzen. Eine Nutzung zu Wohn- oder Arbeitszwecken ist nicht gestattet.
  2. Übernahme des Mietobjektes
    1. Der Mieter hat den Lagerraum bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden.
    2. Der Mieter ist verpflichtet bei Mietvertragsende das Abteil im selben gereinigten und besenreinen Zustand, wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Die Verwendung von Reinigungsmitteln zur Behebung von Verschmutzungen hat der Mieter vorab mit dem Vermieter abzustimmen. Der Vermieter darf seine Zustimmung nicht unwillkürlich verweigern.
  3. Zugang zum Mietobjekt
    1. Der Mieter hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Lagerraum. Der Vermieter kann neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch Lagerraum spezifische Öffnungszeiten festsetzen. Sämtliche Öffnungszeiten können mit vorheriger 14-tägiger Ankündigung jederzeit geändert werden. Der Mieter ist nicht berechtigt, aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Lagerraumes oder des Geländes mit Wasser, Strom, etc. Mietzinsminderungsansprüche gegen den Vermieter geltend zu machen. Der Vermieter ist auch nicht für zeitweilige technische Ausfälle, Schnee, Behinderungen, etc. verantwortlich, die den Mieter daran hindern, den Lagerraum zu betreten oder zu verlassen oder den Aufzug zu benutzen.
    2. Der Mieter erhält einen persönlichen Zugangscode zu Lagergelände und -gebäude, der jedes Mal genutzt werden muss, wenn der Mieter sich Zugang zum Lagerraum verschaffen möchte. Dem Mieter ist es nicht gestattet, innerhalb oder außerhalb der Lagereinrichtung einem anderen Mieter / Fahrzeug durch Zugänge zu folgen, ohne dass der persönliche Zugangscode eingegeben wird.
    3. Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt das Lagergelände zu betreten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. In diesem Fall wird dem Mieter empfohlen seinen Zugriffscode ändern zu lassen. Der Vermieter hat das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
    4. Der Mieter bestätigt und akzeptiert die vollumfängliche Verantwortung und Haftung für alle Handlungen von Personen, die Zugang zum Lagergebäude haben oder den Zugangscode des Mieters verwenden.
    5. Das Mietobjekt wird unverschlossen vermietet. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, während der Mietzeit das Mietobjekt mit einem eigenen Schloss an der dafür vorhandenen Riegeleinrichtung zu sichern; der Mieter ist allein für den ordnungsgemäßen Verschluss des Mietobjektes und Aufbewahrung der Schlüssel verantwortlich.
    6. Der Mieter ist verpflichtet, seinen Lagerraum korrekt zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter hat keinen Schlüssel zu dem Lagerraum und ist nicht verpflichtet, einen nicht verschlossenen Lagerraum zu verschließen. Das Anbringen eines zweiten Schlosses bzw. die Nutzung beider Verriegelungsmöglichkeiten ist nicht gestattet.
    7. Bei Gefahr in Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person den Lagerraum zu öffnen und zu betreten.
    8. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Lagerraum zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten zwingend notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, den Lagerraum ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten und, wenn nötig, gemäß Ziffer 4 h) vorzugehen.
    9. Der Vermieter hat das Recht, das Abteil ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware gemäß Ziffer 4 h) zu verbringen und/oder die notwendigen Veranlassungen zu treffen.
      1. falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass der Lagerraum gemäß Ziffer 4 verbotene Gegenstände/Waren enthält und in Folge einer Gefährdung der umliegenden Lagerräume/Bereiche auszugehen ist oder der Lagerraum nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.
      2. falls der Vermieter von Polizei, Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, den Lagerraum zu öffnen.
    10. Der Vermieter ist verpflichtet, einen durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffneten Lagerraum nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.
  4. Nutzung des Mietobjektes
    1. Der Mieter gewährleistet, dass die Güter, die in seinem Lagerraum gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person/Personen deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat/haben und ihm gestattet wurde, die Güter in dem Lagerraum zu lagern.
    2. Folgendes darf nicht gelagert werden: Nahrungsmittel oder verderbliche Ware, außer wenn diese sicher verpackt sind, so dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen; Lebewesen jeder Art; Juwelen, Pelz, Kunstobjekte, Sammlerstücke oder unersetzliche Objekte, Bargeld, Wertpapiere, Aktien oder Anteile, brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, etc.; unter Druck stehende Gase; verbotene oder gesetzwidrige in Besitz befindliche Waffen; Sprengstoff; Feuerwerkskörper, Munition (es sei denn gem. Gesetz gelagert); Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe; Giftmüll, Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien; alles, was Rauch oder Geruch absondert; jegliche verbotene Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände; unter Druck stehende Gase; Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten; Müll und sonstiges Abfallmaterial.
    3. Wegen Brandgefahr ist verboten: das Rauchen sowie die Benutzung von offenem Licht und Feuer; die Aufbewahrung sowie das Um- und Auffüllen von Kraftstoff, Öl und sonstigen brennbaren Stoffen; das Aufbewahren leerer Kraftstoff- und Ölbehälter und Putzwolle und Putzlappen; das Abstellen von Gegenständen, die wegen Undichtigkeit Brennstoff und Öl verlieren; die Benutzung elektrischer Geräte und Maschinen, die Veränderung oder das Anzapfen vorhandener elektrischer Leitungen.
    4. Die Lüftungsanlagen des Mietobjekts bzw. der Gesamtanlage dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden.
    5. Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden des Abteils dem Vermieter zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.
    6. Dem Mieter ist es nicht erlaubt: den Lagerraum als Arbeitsstätte zu nutzen; im Gebäude gewerbliche Aktivitäten auszuüben; den Lagerraum als eingetragenen Firmensitz oder Sitz eines Unternehmens zu nutzen; den gemieteten Lagerraum ganz oder teilweise unterzuvermieten, jedwede Art illegaler, krimineller, Steuerhinterziehungs- und sittenwidriger Aktivitäten im Mietobjekt auszuüben; ohne vorherige schriftliche Genehmigung dürfen keine feststehenden Gegenstände in oder am Mietobjekt montiert werden.
    7. Durch den Mieter verursachte Verunreinigungen sind sofort zu beseitigen, andernfalls ist der Vermieter nach vergeblicher Aufforderung berechtigt, sie auf Kosten des Mieters beseitigen zu lassen.
    8. Ersatz-Lagerraum
      1. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z.B. nötige Reparaturen, Umbauten, behördliche Anweisungen, Gefahr in Verzug etc.) hat der Vermieter das Recht, den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen den gemieteten Lagerraum zu räumen und die Ware in einen alternativen Lagerraum vergleichbarer Größe zu verbringen.
      2. Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgerecht entspricht oder ein schnelleres Handeln zwingend notwendig ist, ist der Vermieter berechtigt, das gemietete Abteil zu öffnen und die Ware in einen alternativen Lagerraum zu verbringen. Die Verbringung erfolgt im Falle der nicht fristgerechten Öffnung durch den Mieter auf Risiko und Kosten des Mieters.
      3. Falls Ware gemäß Absatz i) in einen vergleichbaren Lagerraum verbracht wird, bleibt der bestehende Mietvertrag zu gleichen Konditionen aufrecht. Ein Anspruch auf einen erneuten Wechsel in den ursprünglich gemieteten Lagerraum besteht nicht.
  5. Kaution, Miete, Zahlungsbedingungen, Verzug, Sicherheitsübereignung
    1. Kaution
      1. Der Mieter ist verpflichtet, bei Unterzeichnung des Mietvertrages eine Netto-Monatsmiete als unverzinsliche Kaution zu hinterlegen.
      2. Diese Kaution wird vom Vermieter spätestens 21 Tage nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Zinsen rückerstattet, jedoch reduziert um jenen Betrag der notwendig ist, um:
        1. den Lagerraum zu reinigen, wenn der Mieter seine Pflicht gemäß Ziffer 2 b) nicht nachkommt.
        2. Schäden zu beheben, die durch den Mieter oder durch eine vom Mieter legitimierte Person am Lagerraum oder an anderen auf dem Gelände befindlichen Einrichtungen/Gütern verursacht wurden.
        3. Mietrückstände, Mahnkosten, Verzugszinsen, Verbringungskosten und/oder Verwertungs-/Vernichtungskosten evtl. vom Mieter zurückgelassener Gegenstände zu bezahlen.
        4. Sollte der Vermieter während der Vertragslaufzeit seine Ansprüche durch Inanspruchnahme der Sicherheit befriedigen, ist der Mieter verpflichtet, eine neue Kaution zu stellen bzw. diese wieder aufzufüllen.
    2. Mietentgelt, Mindestmietdauer, Fälligkeit, Zahlung
      1. Die Höhe des Mietentgeltes ist im Mietvertrag geregelt. Die Mindestmietdauer beträgt einen Monat, die Abrechnungsperiode umfasst, wenn nicht anders geregelt 1 Kalendermonat. Sie beginnt jeweils zum 1. eines Monats.
      2. Der Vermieter ist berechtigt das Mietentgelt nach schriftlicher Mitteilung an den Mieter, zumindest um den jährlichen Anstieg des Verbraucherpreisindex (VPI) anzupassen. Die Mitteilung muss dem Mieter zumindest 4 Wochen vor Wirksamwerden der Mietanpassung unter Angabe des Mieterhöhungzeitpunktes zugegangen sein. Dem Mieter steht bei einer entsprechenden Mitteilung ein Sonderkündigungsrecht zu, welches der Mieter bis zwei Wochen vor Wirksamwerden der Mietanpassung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Mietanpassung ausgeübt haben muss. Die Sonderkündiung bedarf der Schriftform.
      3. Die erste Zahlung ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die Kaution sowie die anteilige Monatsmiete. Die Fälligkeit der folgenden Zahlungen richtet sich nach der Abrechnungsperiode. Die Zahlungen erfolgen mittels SEPA-Lastschrifteinzug. Die entsprechende Einzugsermächtigung ist mit Unterzeichnung des Mietvertrages zu erteilen.
      4. Die Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderung angerechnet.
      5. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt ist oder vom Vermieter nicht bestritten wird.
      6. Geschäftskunden, die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des Vermieters bereit, den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass der angemietete Lagerraum ausschließlich für Zwecke verwendet wird, die gem. § 15 UStG zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen.
    3. Verzug, Nicht-Bezahlung des Mietentgeltes, Pfandrecht
      1. Soweit der Mieter den Mietzins nicht bezahlt, kommt der Mieter in Verzug, es sei denn der Mieter hat die verzögerte Zahlung nicht zu vertreten. Im Verzugsfalle kann der Vermieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§288 BGB) in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr für internen Aufwand (z.B. Erstellen von Schreiben, etc.) in Höhe von 7,50 € fällig, wenn eine Zahlung mehr als 7 Tage fällig ist. Darüber hinaus hat der Mieter die anfallenden Eintreibungskosten z.B. Anwalts- und/oder Inkassobüro zu tragen.
      2. Falls ein vom Mieter autorisierter Bankeinzug nicht ausgeführt werden kann, fallen zusätzlich die verrechneten Kosten der Bank an.
      3. Bezüglich offener Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines Vermieterpfandrechtes das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Lagerraum zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Mietvertrag gekündigt/aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.
    4. Sicherungsübereignung, Ersatzmaßnahmen, Vermieterpfandrecht
      1. Zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag überträgt der Mieter dem Vermieter das Eigentum sowie alle Anwartschaften an sämtlichen in das Abteil zum Bezugszeitpunkt oder später eingebrachten Waren/Gegenständen („Sicherungsgut“). Die Übereignung des Sicherungsguts wirkt erst, wenn der Mieter mit der Bezahlung einer Forderung aus und/oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag mehr als 2 Monatsmieten ganz oder zum Teil (mindestens jedoch mehr als eine Monatsmiete) im Verzug ist (=automatische Beendigung des Mietvertrages). Die Übergabe des Sicherungsguts an den Vermieter wird dadurch ersetzt, dass der Mieter das Sicherungsgut für den Vermieter unentgeltlich verwahrt (§930). Übersteigt der Wert der für den Vermieter bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Vermieters insgesamt um mehr als 10%, so ist der Vermieter auf Verlangen des Mieters insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Mieters verpflichtet.
      2. Die Ansprüche des Vermieters aus Vermieterpfandrecht bleiben unberührt.
  6. Kündigung
    1. Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
    2. Der Mietvertrag kann nach Ablauf der Mindestmietdauer täglich mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden.
    3. Beide Parteien haben das Recht, das Mietvertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Schriftform fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter liegt insbesondere bei Verstößen gegen Ziffern 4, 5 und 6 sowie dann vor, wenn der Vermieter seine Geschäftstätigkeit aus welchem Grund auch immer einstellt.
  7. Beschränkung der Schadensersatzhaftung des Vermieters
    Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, unabhängig von der Art und unabhängig vom Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn der Vermieter, die gesetzlichen Vertreter, Angestellte oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters haben die zu Grunde liegende Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  8. Versicherung
    1. Jeder Lagerraum ist mit maximal 2.000€ gegen die folgenden Ereignisse versichert: Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Vandalismus.
    2. Im Falle eines Verlustes oder Schadens an der Mietsache kann der Vermieter bis zu dieser Haftungsgrenze in Regress genommen werden. Sollte die Mietsache höher versichert werden als 2.000€, so muss der Mieter selbständig für einen Versicherungsschutz sorgen.
  9. Keine Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
    Setzt der Mieter den Gebrauch des gemieteten Lagerraumes nach Ablauf des Mietvertrages fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. Die Anwendung des §545 BGB ist ausgeschlossen.
  10. Benachrichtigungen, Adressänderung
    1. Von Beginn des Mietvertrages an, kann der Vermieter nach eigenem Ermessen Benachrichtigungen oder Informationen an den Mieter entweder per Post oder per E-Mail versenden, es sei denn der Mieter hat ausdrücklich darum gebeten, diese nicht zu erhalten.
    2. Der Mieter muss den Vermieter schriftlich und unverzüglich über Änderung seiner postalischen oder elektronischen Adresse und Telefonnummer informieren, bevor diese Änderung wirksam wird.
  11. Datenschutz
    1. Der Vermieter ist berechtigt, personenbezogene Daten des Mieters unter Wahrung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten an bestimmte Personen (z.B. Kreditinstitut des Vermieters) weiterzugeben und zu nutzen. Im Einzelnen werden mit Abschluss des Mietvertrages folgende Daten erhoben: Adresse, Geburtsdatum, E-Mailadresse, Bankverbindung, Geschlecht.
    2. Sie haben das Recht, Ihre persönlichen Angaben in unseren Dateien einzusehen und, falls erforderlich, eine Korrektur der Angaben zu verlangen. Personenbezogene Daten des Mieters, die zur Abwicklung eines vor Zugang des Widerrufs geschlossenen Mietvertrages notwendig sind, werden erst nach Abwicklung des Vertrages gelöscht.
    3. Die Angaben zum einzelnen Nutzer werden für die Kundenverwaltung, für die Zugangskontrolle, für Marktstudien und für individuelle Informationen und/oder Werbekampagnen für unsere Produkte verwendet. Eine darüberhinausgehende Datennutzung und Weitergabe der Daten an sonstige Dritte erfolgt nicht.
    4. Für einen besseren Kundenschutz werden Gebäude und Außenflächen videoüberwacht. Der Vermieter ist berechtigt, die durch die Überwachungskamera aufgenommenen Bilder zu speichern. Sofern diese Daten nicht zu Beweiszwecken für Sachbeschädigung oder Diebstahl benötigt werden, werden diese nach einer angemessenen Frist gelöscht.
  12. Allgemeine Vertragsbestimmungen
    1. Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. des Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die dem Mieter bzw. dem Vermieter zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des Vermieters bzw. des Mieters zu erfolgen.
    2. Der Mietvertrag (Rechte und Pflichten) geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Der Vermieter kann im Wege des Vertragspartnerwechsels durch einen neuen Vermieter ohne Zustimmung des Mieters ersetzt werden.
    3. Es gelten nur die in diesem Mietvertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.
    4. Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.
    5. Die Gerichte am Standort des Mietobjektes sind zuständig für jede Streitigkeit, die aus oder in Verbindung mit dem Mietvertrag entstehen kann, ohne jede Einschränkung des Rechts von BUNKERBOX selfstorage, Klage vor einem anderen Gericht zu erheben, das unter anwendbarem Recht zuständig ist.
    6. Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichsten Sinn am ehesten entsprechen, zu ersetzen.